Satzung

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Burschenverein Hörpolding".

Der Verein hat seinen Sitz in Hörpolding (Stadt Traunreut).

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

§2

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderungen und die Integration der Jugend, fördern des Heimatgedankens. Erhaltung von kulturellen Einrichtungen wie der Heimatbühne Hörpolding. Durchführen von Veranstaltungen für die Allgemeinheit. Dies soll vor allem durch die enge Zusammenarbeit mit den bestehenden Dorfvereinen und der Gemeinde verwirklicht werden.

§3

Verwendung der Mittel

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.

§6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, 1. und 2. Kassier, 1. und 2. Schriftführer und zwei Fahnrichen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§8

Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

b) Einberufung der Mitgliederversammlung,

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammiung,

d) Verwaltung des Vereinsvermögens,

e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

f) Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Vereinsmitgliedern.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertritt jeder und für sich allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einen Betrag über 500.- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§9

Sitzungen des Vorstandes

Die Vorstandssitzungen finden mindestens einmal monatlich statt. Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10

Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträge und Spenden aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden - oder bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfem zu prüfen.

Diese werden von der Vorstand bestimmt. Sie ist in der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§11

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,

c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

d) Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,

e) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

f) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluß.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es fordert oder wenn die Einberufung von einen fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung in der örtlichen Tagespresse bekannt zu geben.

Jedes Mitglied kann weiter Besprechungswünsche bei der Mitgliederversammlung vorbringen.

§12

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlleiter übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§13

Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Zu dieser Mitgliederversammlung müssen sämtliche Mitglieder wenigstens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung gegen Unterschrift geladen werden.

Bildet sich innerhalb von 10 Jahren kein neuer Burschenverein aufgrund dieser Satzung, so hat sich nach Ablauf dieser Frist die verwaltende Stelle nach §3 Abschnitt „ Aufhebung, Auflösung" das Gesamtvermögen für gemeinnützige Zwecke im Gemeindegebiet Stein a. d. Traun zu verwenden.

§14

Frühere Satzung

Diese Satzung setzt alle früheren Satzungen außer Kraft.

Die Satzung wurde in der Generalversammlung am 05.01.2003 in Hörpolding angenommen. Sie tritt mit Wirkung vom 05.01.2003 in Kraft.

Hörpolding, 05.01.2003